Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung in ausgeübter Form verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung in ausgeübter Form verfassungswidrig
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine
Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die
Regelung sei damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Der Gesetzgeber muss ein neues Gesetz verabschieden und die vorhandenen Daten löschen lassen.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate um einen "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", weil die Verbindungsdaten inhaltliche Rückschlüsse "bis in die Intimsphäre" ermöglichten und damit aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden könnten.
quelle:satnews
 
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